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Unsere Satzung

§ 1 Name
Der Name des Vereins soll Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e.V. sein.

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main. Der Verein wird dort in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Verbesserung der ambulanten und häuslichen gesundheitspflegerischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Der Verein soll zur Etablierung und Anerkennung der häuslichen Kinderkrankenpflege als eigenständiges und notwendiges Angebot im ambulanten Sektor beitragen sowie die Interessenvertretung der häuslichen Kinderkrankenpflege im Bereich des SGB V, SGB VIII, SGB XI und SGB XII, auf Bundesebene darstellen.
Die einzelnen Einrichtungen sollen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung und Fortbildung unterstützt werden. Der Verein soll Informationen sammeln und an alle Mitglieder weitergeben.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 5 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Im Falle der Vereinsauflösung soll das verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen dem BKK (Berufsverband für Kinderkrankenpflege) und dem Kindernetzwerk zufallen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede juristische Person werden, die eine Einrichtung der häuslichen Kinderkrankenpflege in Deutschland darstellt.
2. Auch natürliche Personen können Mitglied werden, sofern sie als Einzelpersonen die häusliche Kinderkrankenpflege ohne Bindung an einen Träger aufbauen und / oder durchführen.
3. Mitglied können auch interessierte Menschen werden, die die häusliche Kinderkrankenpflege unterstützen (Einzelmitglied).
Der unter 1. und 2. genannte Mitgliederkreis gilt als „ordentliche Mitglieder“, während der ersten 18 Monate nach Aufnahme erhalten sie den Status eines „Neumitglieds“.
Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab, kann der Antragsteller erneut einen Antrag stellen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt aus dem Verein zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist zulässig, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung für zwei Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt.
Gegen den Ausschliessungsbescheid steht dem Mitglied binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung, bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.
Gespendete und zusammen erwirtschaftete Bar- und Sacheinlagen werden an Mitglieder bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein und bei dessenAuflösung nicht zurückerstattet.

Geliehene Bar- und Sacheinlagen werden zurückerstattet.

§ 8 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 9 Fördermitglieder
Neben der Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, den Verein ausschliesslich durch finanzielle Zuwendungen als sogenanntes Fördermitglied zu unterstützen, der Mindestbeitrag wird auf 60,00 Euro jährlich festgelegt.

§ 10 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfähiges Organ.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus 5 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen. Alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können drei Beisitzer als weitere, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder bestellt werden.
2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Belegte Aufwendungen für die Vorstandsarbeit werden erstattet.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln und in geheimer Wahl jeweils auf 2 Jahre gewählt. Auf Antrag der Mitglieder kann nach 1 Jahr eine Neuwahl stattfinden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern im Amt bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gemäß § 26 BGB erfolgt jeweils allein durch vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder.
5. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einstimmig wählen.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er tritt mindestens dreimal jährlich zusammen und beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand unverzüglich einzuberufen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind und mindestens 2 Wochen vorher zur Sitzung eingeladen wurde.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen auf schriftlichem Weg sind zulässig.
7. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und von der Protokollführerin unterzeichnet.
8. Weitere Bestimmungen regelt ggf. eine Geschäftsordnung.
9. Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine/n Geschäftsführer/in anstellen. Der Vorstand beschließt über die Höhe des Gehaltes im Rahmen der üblichen Vergütung der Wohlfahrtspflege.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Stimme von Einzelmitgliedern wird bei sämtlichen Abstimmungen mit dem Faktor eins gewertet.
Die Stimme von Neumitgliedern wird bei sämtlichen Abstimmungen mit dem Faktor zwei gewertet.
Die Stimme anderer ordentlicher Mitglieder wird bei sämtlichen Abstimmungen mit dem Faktor vier gewertet.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes, Entlastung des Vorstandes;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
4. Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt und Wahl zweier Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen;
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss;
6. Beschlussfassung über den Beitritt des Vereins in einen überregionalen Verband.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr mindestens einmal stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Für die fristgerechte Versendung des Einladungsschreibens ist der Tag der Abgabe bei der Post maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mündlich.
Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung, für die Auflösung des Vereins und für die Neuwahl des Vorstandes ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ausserdem sollen diese Wahlen schriftlich und geheim erfolgen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Beiräte, Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen.

§ 17 Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung kann nur in einer dazu ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nur gemäss § 5 der Satzung verwendet werden.

Berlin, den 14.11.2008