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Unsere Satzung
§ 1 Name
Der Name des Vereins soll Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege
e.V. sein.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main. Der Verein wird dort in
das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens durch die Verbesserung der ambulanten und häuslichen
gesundheitspflegerischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Der Verein soll zur Etablierung und Anerkennung der häuslichen Kinderkrankenpflege
als eigenständiges und notwendiges Angebot im ambulanten Sektor beitragen
sowie die Interessenvertretung der häuslichen Kinderkrankenpflege im
Bereich des SGB V, SGB VIII, SGB XI und SGB XII, auf Bundesebene darstellen.
Die einzelnen Einrichtungen sollen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit,
Vernetzung und Fortbildung unterstützt werden. Der Verein soll Informationen
sammeln und an alle Mitglieder weitergeben.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen
Zwecke verwendet werden.
Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Vereinsmitteln.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das Vermögen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung
für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Im Falle der Vereinsauflösung soll das verbleibende Vereinsvermögen
zu gleichen Teilen dem BKK (Berufsverband für Kinderkrankenpflege)
und dem Kindernetzwerk zufallen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede juristische Person werden, die eine Einrichtung
der häuslichen Kinderkrankenpflege in Deutschland darstellt.
2. Auch natürliche Personen können Mitglied werden, sofern sie
als Einzelpersonen die häusliche Kinderkrankenpflege ohne Bindung
an einen Träger aufbauen und / oder durchführen.
3. Mitglied können auch interessierte Menschen werden, die die häusliche
Kinderkrankenpflege unterstützen (Einzelmitglied).
Der unter 1. und 2. genannte Mitgliederkreis gilt als „ordentliche
Mitglieder“, während der ersten 18 Monate nach Aufnahme erhalten
sie den Status eines „Neumitglieds“.
Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand
die Mitgliedschaft ab, kann der Antragsteller erneut einen Antrag stellen.
Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt aus dem Verein zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
und ist zulässig, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins vorsätzlich
zuwiderhandelt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung für zwei Mitgliedsbeiträge im Rückstand
bleibt.
Gegen den Ausschliessungsbescheid steht dem Mitglied binnen 4 Wochen nach
Zustellung des Bescheids die Berufung an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zu. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Rechtfertigung, bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.
Gespendete und zusammen erwirtschaftete Bar- und Sacheinlagen werden an
Mitglieder bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein und bei dessenAuflösung
nicht zurückerstattet.
Geliehene Bar- und Sacheinlagen werden zurückerstattet.
§ 8 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 9 Fördermitglieder
Neben der Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, den Verein
ausschliesslich durch finanzielle Zuwendungen als sogenanntes Fördermitglied
zu unterstützen, der Mindestbeitrag wird auf 60,00 Euro jährlich
festgelegt.
§ 10 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfähiges Organ.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus 5 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
zusammen. Alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können drei Beisitzer als
weitere, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder bestellt werden.
2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Belegte Aufwendungen für die
Vorstandsarbeit werden erstattet.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln und in geheimer
Wahl jeweils auf 2 Jahre gewählt. Auf Antrag der Mitglieder kann
nach 1 Jahr eine Neuwahl stattfinden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern im
Amt bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gemäß
§ 26 BGB erfolgt jeweils allein durch vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder.
5. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis
zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einstimmig wählen.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er tritt mindestens dreimal jährlich zusammen und beschliesst mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen von
drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand unverzüglich einzuberufen.
Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind und mindestens 2 Wochen vorher zur Sitzung eingeladen wurde.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen
auf schriftlichem Weg sind zulässig.
7. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und von der
Protokollführerin unterzeichnet.
8. Weitere Bestimmungen regelt ggf. eine Geschäftsordnung.
9. Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins eine/n Geschäftsführer/in anstellen. Der Vorstand
beschließt über die Höhe des Gehaltes im Rahmen der üblichen
Vergütung der Wohlfahrtspflege.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Stimme von Einzelmitgliedern wird bei sämtlichen Abstimmungen
mit dem Faktor eins gewertet.
Die Stimme von Neumitgliedern wird bei sämtlichen Abstimmungen mit
dem Faktor zwei gewertet.
Die Stimme anderer ordentlicher Mitglieder wird bei sämtlichen Abstimmungen
mit dem Faktor vier gewertet.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes, Entlastung des Vorstandes;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins;
4. Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt und
Wahl zweier Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören dürfen;
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss;
6. Beschlussfassung über den Beitritt des Vereins in einen überregionalen
Verband.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr
mindestens einmal stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs
Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Für
die fristgerechte Versendung des Einladungsschreibens ist der Tag der
Abgabe bei der Post maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand zu bestimmenden
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Leiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mündlich.
Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung, für die Auflösung des Vereins
und für die Neuwahl des Vorstandes ist jedoch eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ausserdem
sollen diese Wahlen schriftlich und geheim erfolgen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,Gerichts-oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen
Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung
muß einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen
12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Beiräte, Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und
Ausschüsse berufen.
§ 17 Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung kann nur in einer dazu ausdrücklich
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nur gemäss
§ 5 der Satzung verwendet werden.
Berlin, den 14.11.2008 |