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| Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält
"Umversorgungspraxis" der BEK für rechtmäßig - Urteil vom
03.05.2007 (mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Thomas Schleipen, Köln) Das LSG NRW hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Krankenkassen berechtigt sind, die Patienten über kostengünstigere Kinderkrankenpflegedienste zu informieren, wenn es sich um sachlich richtige Mitteilungen handelt. Download Urteil (WORD-File, 36 KB) BUNDESSOZIALGERICHT - Urteil vom 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege umfasst auch die ständige Beobachtung des Versicherten durch eine medizinische Fachkraft, wenn diese wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Komplikationen von Erkrankungen jederzeit einsatzbereit sein muss, um die nach Lage der Dinge jeweils erforderlichen medizinischen Maßnahmen durchzuführen. Download Urteil B 3 KR 38/04 R (PDF-File, 44 KB) BUNDESSOZIALGERICHT - Urteil vom 17.3.2005, B 3 KR 9/04 R Zur Abgrenzung von Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege - hier: Medikamentengabe - zu den Verrichtungen der Grundpflege in der sozialen Pflegeversicherung (Fortführung von BSG SozR 3-2500 § 37 Nr 3). Pflegebedürftige, die Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegenüber der Krankenkasse und auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben, besitzen bei verrichtungsbezogenen Maßnahmen der Behandlungspflege ein Wahlrecht, ob sie eine Zuordnung der Behandlungspflege zur Grundpflege wünschen oder nicht; sie üben dieses Wahlrecht aus, wenn sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen bei der Pflegekasse beantragen. Download Urteil B 3 KR 9/04 R (PDF-File, 80 KB) BUNDESSOZIALGERICHT - Urteil vom 21.11.2002, B 3 KR 13/02 R Der Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistung außerhalb der Wohnung des Versicherten erbracht werden muss. Download Urteil B 3 KR 13/02 R (PDF-File, 48 KB) BUNDESSOZIALGERICHT - Urteil vom 30.3.2000, B 3 KR 23/99 R Dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege steht nicht entgegen, daß es sich um Maßnahmen handelt, die auch von nicht ausgebildeten Pflegepersonen durchgeführt werden können. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege entfällt nicht schon dann, wenn im Haushalt lebende Angehörige die erforderlichen Maßnahmen durchführen könnten, sondern erst dann, wenn sie dazu im Einverständnis mit dem zu Pflegenden auch bereit sind. Download Urteil B 3 KR 23/99 R (PDF-File, 44 KB) BUNDESSOZIALGERICHT - Urteil vom 28.1.1999, B 3 KR 4/98 R Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs 1 S 1 SGB 5 (Krankenhausersatzpflege) umfaßt Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Der Anspruch eines Pflegebedürftigen auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 (Behandlungssicherungspflege) umfaßt auch dann nicht die Grundpflege, wenn die Behandlungspflege ununterbrochen rund um die Uhr geleistet werden muß. Download Urteil B 3 KR 4/98 R (PDF-File, 72 KB) |