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Finanzierung der Kinderkrankenpflege

Krankenkasse (nach dem 5. Sozialgesetzbuch - SGB V)
  • Häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1und 2 SGB V) betrifft vor allem schwer (meist chronisch) kranke Kinder, die anstelle eines Krankenhausaufenthaltes oder zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles zu Hause fachpflegerisch versorgt werden.


  • Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) kann durch den Versicherten nachgefragt werden, wenn wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und mind. ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt.


  • Heil- und Hilfsmittel (§31ff SGB V);

Pflegekasse (nach dem 11. Sozialgesetzbuch SGB XI )

Folgende Leistungen können Eltern erhalten, deren Kinder in eine Pflegestufe eingestuft sind:
  • Pflegegeld ( § 37 SGB XI). Die Höhe richtet sich nach der Pflegestufe oder


  • Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst ( § 36 SGB XI) Die Höhe richtet sich nach der Pflegestufe oder


  • Kombinationsleistung (§38 SGB XI) aus Pflegegeld und Pflegesachleistung;


  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
    Leisten Angehörige die Verhinderungspflege, können Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes und nachweisbare Unkosten von insgesamt 1.432 € pro Jahr erstattet werden. Verhinderungspflege kann auch stunden- oder tageweise übers Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden auch erstattet für die Pflegezeit während einer Ferienreise oder während des Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung.


  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) Zusätzlich zur Verhinderungspflege besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung. Aufwendungen in Höhe von 1432 € pro Jahr werden hierfür übernommen.
    Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI).


  • Zusätzliche Betreuungsleistungen (45 b SGB XI): Bei besonders hohem Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung werden die Aufwendungen erstattet, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, durch Tages- oder Nachtpflege oder durch Kurzzeitpflege entstehen.


  • Hilfsmittel (§ 40 SGB XI): Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wird monatlich bis zu 31 € erstattet.


  • Technische Hilfsmittel und Wohnungsanpassung (§ 40 SGB XI).


  • Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung (§ 44 SGB XI).


  • Beratungseinsätze der Pflegedienste (§ 37 Abs. 3 SGB XI)


  • Pflegekurse ( § 45 SGB XI)




Sozialamt ( SGB XII) / Jugendamt (SGB VIII)

Verschiedene, z.T. einkommensabhängige Hilfen können Familien beim Sozialamt oder Jugendamt beantragen, z.B.:
  • Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII) pädagogische Betreuung und Förderung, Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, z.B. Schule oder Kindertagesstätte


  • Hilfe zur Pflege (§ 61 ff SGB XII)


  • Hilfe für Kinder in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)


  • Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)


  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)